Schriftzug Abmahnung, Definition in BGB.

Was tun, wenn eine Abmahnung oder eine Kündigung im Raum steht?

Wenn Sie kurz vor ei­ner Ab­mah­nung oder einer Kündigung stehen, gibt es einige Punkte auf die Sie achten sollten.


Spontane Rechtfertigungen im Gespräch vermeiden

Viele Arbeitgeber verbinden schriftliche Abmahnungen mit Gesprächen, in denen sie den Arbeitnehmern die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe mündlich erläutern. Als abgemahnter Mitarbeiter sagt man hier am besten erstmal nichts. Du solltest auf keinen Fall versuchen, dich zu verteidigen. Denn wenn Ihr Arbeitgeber Sie mit einer schriftlichen Abmahnung belästigt hat, sollten Sie auch genügend Zeit haben, in Ruhe darüber nachzudenken. Sie sollten die Warnung nehmen wie ein japanischer Geschäftsmann eine Visitenkarte: Halten Sie sie in beiden Händen, lesen Sie sie leise und lächeln Sie am Ende höflich.

Kei­ne übe­reil­te schrift­li­che Stel­lung­nah­me abgeben

Grafik einer Uhr und dem Satz: Zeit zu handelnArbeitgeber erteilen häufig Abmahnungen und fordern die Arbeitnehmer auf, sich schriftlich oder per E-Mail zu den Abmahnungen zu äußern. Teilweise ist dies mit einer Frist von drei bis fünf Tagen verbunden. Als verwarnter Mitarbeiter sind Sie jedoch nicht verpflichtet, sich auf diese Weise zu der Abmahnung zu äußern. Auch von einer voreiligen Aussage auf Drängen des Arbeitgebers ist in den allermeisten Fällen abzuraten.

Keine Bestäti­gung für die Vorwürfe abgeben

So albern es klingen mag, es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber nicht nur Quittungen für die Zusendung von Abmahnungen verlangen, sondern auch die Gelegenheit nutzen wollen, Arbeitnehmer dazu zu bringen, die Richtigkeit der Vorwürfe zu bestätigen. Dies sollten ie in keinem Fall hinnehmen, denn dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Gründe für die Vorwürfe herausfinden

Wer zum Beispiel abgemahnt wird, weil er seine Arbeit angeblich nicht rechtzeitig fertig gemacht hat, wehrt sich meist gegen Überarbeitung. Richtig oder falsch hängt von vielen Details ab. Und nach ein, zwei Jahren sind sie meist nicht mehr abgeklärt. Für Außenstehende wie Richter ist das auf den ersten Blick verständlich.

In diesem Fall empfiehlt es sich, dass alarmierte Mitarbeiter andere parallel noch zu erledigende Arbeitsaufgaben dokumentieren, mögliche Personalengpässe mit Kollegen besprechen und die Ergebnisse dieser Gespräche schriftlich festhalten.

Zwingen Sie Ihre Kollegen nicht, eine Abschrift eines solchen Gesprächs zu unterschreiben. Lesen Sie dieses Protokoll am besten Punkt für Punkt mit Ihren jeweiligen Kollegen, und wenn Ihr Protokoll die Ansichten Ihrer Kollegen korrekt widerspiegelt, schreiben Sie bitte das Datum und die Uhrzeit unter das Protokoll.

Die Abmahnung überprüfen lassen

Auch wenn Sie bereits genau wissen, worum es bei der Abmahnung geht: Es ist immer gut, die Meinung eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts einzuholen. Dies ist beispielsweise bei einem Fachanwalt Arbeitsrecht Bonn stattfinden.
Viele Abmahnungen scheitern an vielen gesetzlichen Vorgaben, die jeder Abmahnende beachten muss. Wenn sich herausstellt, dass die Gründe rechtlich nicht wirksam sind, wirkt sich das entscheidend für die weitere Vorgehensweise aus.

Immer eine Rechtsschutzversicherung abschließen

Eine Abmahnung bleibt nicht lange allein. Auf die erste Abmahnung folgen häufig weitere Kündigungen, auch verhaltensbedingte Kündigungen. In diesem Fall ist eine Rechtsschutzversicherung beruhigend. Der Vorgang zum Zwecke der Aufhebung der Abmahnung aus der Personalakte muss bei Abschluss der Versicherung nach erfolgter Abmahnung nicht von der Rechtsschutzversicherung bezahlt werden, da es sich um die sogenannte „Vorversicherung“ handelt „. Fall“. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist kann die Versicherung aber durchaus weitere Abmahnungen oder Kündigungen abdecken.

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