Viele Arbeitnehmer stehen irgendwann in ihrem Berufsleben vor der Entscheidung: Kommt die Nutzung eines Firmenwagens in Frage? Bei vielen tauchen dann auch weitere Fragezeichen auf, allein darüber, wann ein Dienstwagen tatsächlich auch als solcher gilt – was nämlich gar nicht so einfach oder einheitlich geregelt ist. Hier gibt es einige nützliche Ratschläge und Tipps, um einen informierten Entschluss fassen zu können.
Grundsätzliches rund um den Firmenwagen
Schon einmal vorweg: Es existiert keine genaue Definition davon, wann ein Firmenwagen wirklich einer ist. Rückschlüsse erlaubt nur das Steuerrecht. Es ist davon auszugehen, dass ein Dienstwagen zum betrieblichen Inventar gehört, sofern die Nutzung für betriebliche Zwecke mindestens zehn Prozent beträgt. Ab 50 Prozent sind keine Fragen mehr offen, der Firmenwagen gilt ausschließlich als solcher und unterliegt auch nicht mehr der Nachweispflicht, um zum Betriebsvermögen gezählt zu werden. Meist ist die Nutzung des Dienstwagens innerhalb einer Zusatzvereinbarung im bestehenden Arbeitsvertrag geregelt oder direkt darin integriert. Wer darauf einen Blick wirft, sollte Details wie Marke und Ausstattung finden oder nachbessern lassen. Auch eine Ausführung darüber, wie die Versicherung geregelt ist, sollte vorhanden sein. In aller Regel erfolgt eine Vollkasko-Versicherung für Firmenwagen. Wird der Schadensfreiheitsrabatt des Nutzers einbezogen, kann sich der Rabatt im Laufe der Zeit bezahlt machen und vergrößern. Wer den Firmenwagen auch privat nutzen möchte, sollte überprüfen, erfragen und festhalten lassen, dass eine private Nutzung tatsächlich erlaubt ist. Art und Umfang hiervon werden dann vertraglich festgelegt. Fragen der Haftung sollten generell immer bedacht werden, wenn es um berufliche Kontexte geht, insbesondere auch bei Arbeitsunfällen, ob am Arbeitsplatz oder auf dem Weg. Bei einem Versäumnis des Arbeitgebers stellt sich dann nämlich die Frage nach BG Regress.
Was im Falle eines Unfalls zu beachten ist
Bei einem Unfall mit einem Firmenwagen muss natürlich auch entschieden werden, wer haftet – der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer. In aller Regel ist es empfehlenswert, hierbei auch auf einen Rechtsbeistand zu setzen. Bei einem Unfall in der Zeit der privaten Nutzung ist die Frage nach der Haftung klar beim Arbeitnehmer zu sehen. Bei beruflichen Fahrten trägt das Unternehmen aber die Schäden allein, wenn nur leichte Fahrlässigkeit die Ursache war. Bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit hingegen kommt eine Teilung in Quoten in Betracht. Wer rechtzeitig rechtliche Unterstützung einholt, ist auf der sicheren Seite.